Satzung
Förderverein Europäische Frauenakademie der Künste und
Wissenschaften Berlin-Brandenburg e.V.
Stand vom 28.04.2006
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein Europäische
Frauenakademie der Künste und Wissenschaften Berlin-Brandenburg
e. V.".
Er hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und
Kultur von Frauen auf europäischer Ebene.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
- Durchführung von europäischen Symposien und kulturellen
Veranstaltungen mit wechselnden frauenrelevanten thematischen
Schwerpunkten.
- Kooperation mit allen Frauenorganisationen und Hochschulinstitutionen
in Europa, die das gleiche Ziel verfolgen und die Arbeit
von wissenschaftlich und künstlerisch tätigen Frauen
fördern.
- Aufbau eines Archivs mit Informationen über europäische
Künstlerinnen und Wissenschaftlerinnen aller Fachsparten.
- Konzeptionelle und organisatorische Vorbereitung der
Gründung der Europäischen Frauenakademie der Künste
und Wissenschaften auf der Basis einer europäischen
Stiftung durch Einsetzen von Fachgruppen, eines europäischen
Beirates und durch Kooperation mit europäischen Kulturinstituten
in Berlin. ·
- Beschaffung von Fördermitteln und Spenden zur Ansammlung
des Stiftungskapitals für die Europäische Frauenakademie,
die die Gemeinnützigkeit anstrebt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie wirtschaftliche Zwecke.
(4) Etwaige Gewinne aus der Tätigkeit des Vereins dürfen
nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur
Verwendung von künstlerischer und kultureller Arbeit von
Frauen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
privaten und öffentlichen Rechts (Firmen, Gesellschaften,
Vereine, Körperschaften, Verbände und Organisationen aller
Art) werden, die sich dem in § 2 genannten Zweck verpflichtet
fühlen oder den Zweck des Vereins durch aktive Mitarbeiter
unterstützen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung mit Dreiviertelmehrheit, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt oder das Mitglied gegen die Interessen
oder die Satzung des Vereins verstößt.
§ 4
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen
sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf
Mitgliedschaft. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit
durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Ladungen müssen schriftlich mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Die Anträge auf Satzungsänderung sind im Wortlaut des
Änderungstextes mit der Einladung zu versenden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
jährlich abgehalten. Sie kann Beschlüsse zu allen in der
Tagesordnung angegeben Angelegenheiten, insbesondere über
(a) Höhe und Fälligkeit der Beiträge
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(c) Entlastung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes
(d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
(e) Satzungsänderung
(f) Auflösung des Vereins
(g) Bildung von Arbeitsgruppen, die die Veranstaltungen
des Vereins inhaltlich und organisatorisch vorbereiten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn
mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder des Vereins
sie unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand
beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf
jeweils zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(6) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
(2) Der Vorstand wird aus mindestens drei Mitgliedern
gebildet, von denen jeweils zwei vertretungsberechtigt
sind.
(3) Der Vorstand ist mit den Stimmen von mindestens drei
Mitgliedern beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied mit den organisatorischen
Vorbereitungen für die nächste Mitgliederversammlung betrauen.
(5) Vorstandsmitglieder, denen bei der Ausübung der Vereinsgeschäfte
Kosten entstehen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer
Auslagen.
(6) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit.
(7) Die Haftung des Vorstandes für leichte Fahrlässigkeit
wird ausgeschlossen.
§ 9
Niederschriften
Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften
zu fertigen, die von den Vorsitzenden und der Protokollführerin
zu unterzeichnen sind.
§ 10
Stifterinnen/Stifter
Natürliche Personen, Firmen, Vereine oder Körperschaften,
die dem Verein jährlich eine Spende von mindestens 500
Euro zuwenden, gelten als StifterInnen des Vereins. Sie
werden jeweils im Zusammenhang mit dem Jahresbericht der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Die Spenden sollen den unter § 2 der Satzung beschriebenen
Zwecken dienen.
Die StifterInnen und Stifter haben kein Stimmrecht.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit Mehrheit von Dreivierteln aller anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 (5) dieser Satzung
zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.